Konzessionsabgaben, Steuern, Umlagen & Abgaben: Es gibt viele Verpflichtungen, denen wir und auch unsere Kunden nachkommen müssen.
Bitte beachten!
Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter www.bfee-online.de. Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie unter
Die Bilanzierungsumlage wurde 2015 eingeführt, um den erwarteten Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie gemäß GABi Gas 2.0 (Grundmodell für Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im Gassektor) zu decken. Hierbei geht es um den Gasfluss in den Netzen sowie den Geldfluss im Bilanzkreis zwischen den Netzen. Die Bilanzierungsumlage wurde bisher jährlich zum 1. Oktober festgelegt und über die Lieferanten an alle Endverbraucher weitergegeben. Der Satz der Bilanzierungsumlage wird getrennt für SLP- und RLM-Lieferstellen* angegeben. Im Jahr 2021/2022 lag die Höhe der Bilanzierungsumlage bei 0,00 ct/kWh. Zum 1. Oktober 2022 wird sie für SLP-Lieferstellen auf 0,68 ct/kWh angehoben.
*Die Abkürzung SLP bedeutet Standardlastprofil. Es wird zur Bestimmung des erwarteten Strom-Energiebedarfs von kleineren Verbrauchern genutzt. Kleinere Verbraucher sind beispielsweise Haushalte, kleine Supermärkte oder Reisebüros.
Die Abkürzung RLM steht für „Registrierende Leistungsmessung“. RLM-Zähler werden bei Kunden eingesetzt, die einen sehr hohen Verbrauch haben. Für Erdgas ist der Einbau eines RLM-Zählers ab 1.500.000 kWh Energieverbrauch pro Jahr gesetzlich verpflichtet.
Die Energiewende wird weiter vorangetrieben: Ab 01. Januar 2021 tritt das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – als Teil des Klimapakets der Bundesregierung – in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Benzin oder Diesel handeln, eine CO2-Abgabe auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe zu leisten. Dazu müssen ab 2021 pro verkaufter Tonne CO2 Emissionszertifikate erworben werden. Alle Erdgasversorger sind von dieser Regelung betroffen. Dieser sogenannte CO2-Preis soll zu einem bewussteren Umgang mit fossilen Energieträgern bewegen, um die Klimaziele umzusetzen.
Der CO2-Preis ist eine neue gesetzliche Preiskomponente und wird genauso wie Steuern und Abgaben auf die Energiepreise erhoben. Der Preis für eine Tonne CO2-Emissionen ist für 2021 mit 25 Euro festgelegt. Er wird entsprechend des jeweiligen CO2-Ausstoßes, der bei der Verbrennung der Energieträger freigesetzt wird, umgelegt. Bei Erdgas beträgt der CO2-Ausstoß ca. 182 g pro Kilowattstunde. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Preis von ca. 0,54 Cent/kWh brutto in 2021. In den Folgejahren soll der CO2-Preis sukzessive weiter steigen, bis 2025 auf 55 Euro pro Tonne CO2-Emission.
Berechnung CO2-Preis je kWh Erdgas für das Jahr 2021:
CO2-Preis | CO2-Emission Erdgas | CO2-Preis je kWh Erdgas | |
25 €/t | |||
2500 ct/1000 kg | netto | brutto | |
2,5 ct/kg | 0,182 kg/kWh | 0,455 ct/kWh | 0,54 ct/kWh |
Die Nettoarbeitspreise enthalten:
Abgabe | |
Bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden mit bis zu | |
25.000 Einwohnern | 0,51 Cent/kWh |
100.000 Einwohnern | 0,61 Cent/kWh |
Bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden mit bis zu | |
25.000 Einwohnern | 0,22 Cent/kWh |
100.000 Einwohnern | 0,27 Cent/kWh |
Auf viele Kostenbestandteile des Strompreises haben die Stadtwerke Kalkar keinen Einfluss. So fallen unter anderem Konzessionsabgaben, Steuern und Netzentgelte an. Diese Kosten finden sich eins zu eins in Ihrem Strompreis wieder. Es gibt aber auch Kosten, welche durch Versäumnisse unserer Kunden von den Stadtwerke Kalkar erhoben werden müssen.
Welche Kosten dies im Einzelnen sind? Wir klären Sie auf.
Der KWK-G-Aufschlag dient der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)- Anlagen, die gleichzeitig Energie und Wärme erzeugen. Am 19. Juli 2012 ist das neue KWK-Gesetz in Kraft getreten. Der KWK-G-Aufschlag und die EEG-Umlage werden auf jede verbrauchte Kilowattstunde umgelegt.
Alle Windparks auf dem Meer werden als Offshore-Windparks bezeichnet. Durch die Offshore-Haftungsumlage werden Verbraucher an Zusatzkosten bei Netzanschlussproblemen von Windparks beteiligt. Die Offshore-Haftungsumlage wurde in 2013 erstmalig erhoben. Nach § 17 f Abs. 7 EnWG 2012 sind Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte (Offshore-Haftungsumlage) im Internet zu veröffentlichen.
Durch das Energiewirtschaftsgesetz und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wurde im Jahr 2011 vom Gesetzgeber eine zusätzliche Entlastung stromintensiver Betriebe beschlossen. Diese können eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten bei der Bundesnetzagentur beantragen. Um diese Entlastung auszugleichen wird seit dem 01.01.2012 eine zusätzliche Umlage, die sogenannte StromNEV Umlage (Sonderkunden-Umlage) von allen Stromkunden erhoben.
Diese Umlage wurde erstmalig zum 1. Januar 2014 erhoben. Als abschaltbare Lasten gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie. Die Anbieter von sogenannten Abschaltleistungen erhalten für deren Bereitstellung sowie für jeden Abruf eine Vergütung.
Die Konzessionsabgabe ist eine Gebühr, die an Kommunen gezahlt wird, um Straßen und Wege für den Betrieb von Stromleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune und entsprechend gestaffelt.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer und gilt seit April 1999. Sie ist eine indirekte Steuer und wird über den Strompreis an den Endverbraucher weitergegeben. Circa 90 Prozent dieser Steuer fließen in die Rentenkasse.
Der Transport und die Verteilung von Energie zum Endverbraucher ist Aufgabe der Netzbetreiber. Diese erhalten dafür die sogenannten Netznutzungsentgelte, die durch die Bundesnetzagentur geprüft werden und von allen Netznutzern zu zahlen sind. Die jeweils gültigen Netznutzungsentgelte des für Sie zuständigen Netzbetreibers finden Sie auf dessen Internetseite. Ihren Netzbetreiber teilen wir Ihnen erstmalig in der Vertragsbestätigung und danach in den Jahresverbrauchsabrechnungen mit.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Netztransparenz – Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Mahngebühren je Mahnung | 3 Euro (Endpreis) |
Einsatz eines Beauftragten zum Inkasso / zur Zwischenablesung | nach tatsächlichem Aufwand |
Rücklastgebühren der Bank | nach tatsächlichem Aufwand |